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Binnenschifffahrtsfunk

Der Binnenschifffahrtsfunk ist ein internationaler mobiler Funkdienst, der aufgrund der „Regionalen Vereinbarung über den Binnenschifffahrtsfunk“ (Bukarest 2012) zurzeit auf den Binnenschifffahrtsstraßen der Länder: Belgien, Bulgarien, Deutschland, Frankreich, Kroatien, Luxemburg, Moldawien, Montenegro, den Niederlanden, Österreich, Polen, Rumänien, Serbien, Slowakei, Schweiz, Tschechische Republik und Ungarn abgewickelt wird.

Hierin haben sich die zuständigen Verwaltungen der vorstehend genannten Länder darauf verständigt, einheitliche und gemeinsame Grundsätze und Regeln bei der Abwicklung des Sprechfunkverkehrs im Binnenschifffahrtsfunk festzuschreiben, um einen Beitrag für die sichere Beförderung von Personen und Gütern auf Binnenschifffahrtsstraßen zu leisten. Zur Verwaltung, Harmonisierung und Optimierung dieser Regionalen Vereinbarung wurde ein ständiger Ausschuss mit dem Namen „Committee RAINWAT“ eingesetzt.

Der Binnenschifffahrtsfunk ermöglicht die Herstellung von Funkverbindungen für bestimmte Zwecke auf vereinbarten Kanälen und nach einem vereinbarten Betriebsverfahren (Verkehrskreise) unter Verwendung eines automatischen Sender - Identifizierungs-System (ATIS).

Die Verkehrskreise im Binnenschifffahrtsfunk sind im Einzelnen:

  • Schiff-Schiff
    Funkverbindungen zwischen Schiffsfunkstellen untereinander – ohne Einbindung einer funktechnischen Infrastruktur an Land. In diesem Verkehrskreis ist der Kanal 10 ein Sicherheits- und Anrufkanal, auf dem, unabhängig von dem befahrenen Streckenabschnitt, die Schiffe während der Fahrt eine ununterbrochene Hörwache sicherstellen müssen.
  • Nautische Information
    Funkverbindungen zwischen Schiffs- und Landfunkstellen der Behörden, die für die Betriebsdienste auf Binnenschifffahrtsstraßen zuständig sind. Für Deutschland ist dies die Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes (WSV). Landfunkstellen können Revierzentralen oder Schleusen sein.
  • Schiff-Hafenbehörde
    Funkverbindungen zwischen Schiffs- und Landfunkstellen der Behörden, die für die Betriebsdienste in Binnenhäfen zuständig sind.
  • Funkverkehr an Bord
    Funkverbindungen an Bord eines Schiffes oder innerhalb einer Gruppe von Fahrzeugen, die geschleppt und geschoben werden.

Die Sprechfunkanlagen im Binnenschifffahrtsfunk nutzen die UKW-Frequenzen auf Grundlage des Anhangs 18 der Vollzugsordnung für den Funkdienst (VO - Funk).

Die Berufsschifffahrt ist nach der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung (BinSchStrO) verpflichtet, am Binnenschifffahrtsfunk teilzunehmen. Kleinfahrzeuge aus dem Bereich der Freizeitschifffahrt können am Binnenschifffahrtsfunk teilnehmen.

Voraussetzung zur Teilnahme am Binnenschifffahrtsfunk ist gemäß der Binnenschifffahrt-Sprechfunkverordnung (BinSchSprFunkV) der Erwerb des UKW-Sprechfunkzeugnisses für den Binnenschifffahrtsfunk (UBI).